Begriff

Akkordarbeit liegt regelmäßig dann vor, wenn in einem Arbeitsverhältnis die Grundlage für die Entlohnung des Arbeitnehmers nicht (nur) die Dauer der Arbeitszeit, sondern (hauptsächlich) die Erbringung einer gewissen Leistung in einer bestimmten Zeit ist. Diese Leistung wird meist in Stückzahlen gemessen.

Steuerlicher Arbeitslohn liegt auch dann vor, wenn sich dessen Höhe nach dem Arbeitserfolg richtet. Wird der Akkordlohn immer wiederkehrend gezahlt, handelt es sich um laufenden Arbeitslohn.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Gesetzliche Regelungen finden sich in § 87 BetrVG, § 23 JArbSchG und § 11 MuSchG. Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 15.3.1960, 1 AZR 301/57 (Gefahrtragung für Misslingen der Arbeit liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber).

Sozialversicherung: Wichtige Rechtsquellen des Sozialversicherungsrechts sind §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Akkordlohn pflichtig pflichtig
Zuschläge zum Akkordlohn pflichtig pflichtig

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