Ist ein Betriebsrat gebildet, so hat er nach § 87 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 BetrVG bei der "Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren" (Nr. 11), ferner bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung (Nr. 10) mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche[1] Regelung nicht besteht.[2]

Ein Mitbestimmungsrecht kann auch beim Wechsel von Einzelakkord auf Gruppenakkord bestehen.[3]

[1] Zum Verhältnis zwischen Tarifvertrag und BetrVG s. etwa BAG, Beschluss v. 16.4.2002, 1 ABR 34/01.

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