Ist dies durch Verhalten des Arbeitgebers (z. B. fehlendes Material, falsche oder fehlende Anweisung) verursacht, so ist der Arbeitgeber im Annahmeverzug und hat deshalb den Lohn in voller Höhe zu zahlen. Auf ein Verschulden des Arbeitgebers kommt es nicht an. Die Gefahr des Misslingens der Arbeit trägt auch bei Akkordarbeit grundsätzlich der Arbeitgeber, soweit nicht den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Schlechtleistung trifft.[1]

[1] BAG, Urteil v. 15.3.1960, 1 AZR 301/57.

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