Die Festsetzung der Akkordsätze kann im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Einzelvertrag vereinbart werden. Eine einseitige Festsetzung durch den Arbeitgeber ist gegen den Willen der Arbeitnehmer nicht zulässig. Es genügt aber für den Zeitfaktor eine Einigung über eine hinreichend exakte Methode oder Festsetzung, etwa nach REFA-Grundsätzen. Dann bedarf es nur noch der Einigung über den Geldfaktor. Ist dem Arbeitgeber die Festsetzung der Akkordsätze überlassen, muss er sie nach billigem Ermessen festsetzen, andernfalls erfolgt die Festsetzung durch das Gericht.[1]

 
Achtung

Akkordvergütung und Mindestlohn

Akkordabreden sollten Regelungen zur Sicherung des Mindestlohns enthalten.

Häufig ist in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt, dass der Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung mindestens den tariflichen Zeitlohn bzw. den gesetzlichen Mindestlohn zu erhalten hat. Diese Regelungen sind zwar im Bereich des Leistungslohns eigentlich systemwidrig, aber zur sozialen Absicherung des Arbeitnehmers sowie im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes notwendig.

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