1. Welche Arten von Diskriminierungen fallen unter die Rechtsvorschriften des AGG[1]?

Das AGG verbietet Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf unter Anknüpfung an eines der folgenden Kriterien:

  • der Rasse
  • der ethnischen Herkunft
  • des Geschlechts
  • der Religion
  • der Weltanschauung
  • einer Behinderung
  • des Alters
  • oder der sexuellen Identität.

2. Was bedeutet Diskriminierung?

Das AGG verwendet den Begriff der Diskriminierung als eine Art Oberbegriff, unter den die im Gesetz genannten Begriffe der unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligung, der Belästigung und der sexuellen Belästigung fallen.

3. Was ist der Unterschied zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung?

Ein Beispiel für eine unmittelbare Diskriminierung wäre eine Stellenanzeige, in der es heißt, dass Bewerbungen von Menschen mit Behinderungen nicht berücksichtigt werden. Ein Ladenbesitzer, der sich weigert, ausreichend qualifizierte Bewerber aufgrund von deren ethnischer Herkunft als Verkäufer einzustellen, weil der Geschäftsinhaber meint, dadurch Kunden verlieren zu können, benachteiligt diesen Personenkreis unmittelbar. Gleiches gilt für einen Arbeitgeber, der in einer Stellenanzeige den Bewerberkreis auf Personen eines bestimmten Altersrahmens ("Sie sind zwischen 25 und 35 Jahre alt") beschränkt, auch wenn die betreffende Tätigkeit ebenso gut z. B. von einer 20-jährigen, 40-jährigen oder 55-jährigen Person ausgeübt werden könnte. Eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters kommt auch bei Regelungen in Betracht, die nach der Beschäftigungsdauer oder Berufserfahrung unterscheiden.

Eine mittelbare Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft könnte beispielsweise vorliegen, wenn alle Bewerber um eine Stelle als Bauhelfer einen schriftlichen Deutsch-Test absolvieren müssten, obwohl es für die Tätigkeit ausreicht, Deutsch zu sprechen und die Beherrschung von Deutsch in Schrift für die Ausübung der Tätigkeit als Bauhelfer im Einzelfall nicht erforderlich ist. Die Durchführung eines solchen Tests könnte zur Folge haben, dass Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache ausgeschlossen werden. Bei der Benachteiligung wegen der Religion können vor allem Bekleidungsvorschriften ("Kopftuchverbot") problematisch sein.

4. Was ist eine Belästigung?

Eine Belästigung liegt z. B. vor, wenn der farbige Fahrer eines Paket-Zustelldienstes von seinen Kollegen während der Frühstückspause unter Anspielung auf seine Hautfarbe regelmäßig Bananen "geschenkt" bekommt oder statt mit seinem Namen mit auf seine Hautfarbe abstellenden "Spitznamen" (z. B. "Schoko-Crossie") angesprochen wird. Eine Belästigung im Sinne des Gesetzes wäre es auch, wenn ein homosexueller Kollege von seinen Kolleginnen immer als "Schwuchtel" angesprochen wird. Jede Benachteiligung, die mit einem der vom Gesetz geschützten Kriterien in Zusammenhang steht und durch eine unerwünschte Verhaltensweise bezweckt oder bewirkt wird, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, ist eine Belästigung.

5. Wann liegt eine sexuelle Belästigung vor?

Eine von dem AGG untersagte sexuelle Belästigung besteht in einem unerwünschten, sexuell bestimmten Verhalten. Sexuell oder sexuell bestimmt ist jedes Verhalten, das einen geschlechtlichen Bezug aufweist. Dies ist u. a. der Fall bei sexuellen Handlungen und Aufforderungen zu diesen, entsprechenden körperlichen Berührungen oder Bemerkungen sowie dem Zeigen und sichtbaren Anbringen von pornographischen Darstellungen. Bemerkungen sexuellen Inhalts sind u. a. Äußerungen über sexuelles Verhalten oder diesbezügliche Vorlieben bzw. Neigungen sowie die körperlichen Vorzüge oder Nachteile von Beschäftigten. Sie müssen nicht unbedingt an die Belästigten gerichtet sein; es genügt, wenn durch derartige Äußerungen für den Betroffenen am Arbeitsplatz ein Klima der Belästigung erzeugt wird, dem er sich nicht entziehen kann. Dazu kann z. B. auch zählen, wenn Mitarbeiter im Lager einer Spedition einer Kollegin aus der Buchhaltung regelmäßig "nachpfeifen", wenn sie durch das Lager geht.

6. Was versteht das AGG unter dem Merkmal Behinderung?

Der Behinderungsbegriff des AGG geht erheblich weiter als die Behinderung i.S. des Sozialgesetzbuches: Er umfasst sowohl körperliche als auch geistige und seelische Beeinträchtigungen. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und dies voraussichtlich länger als sechs Monate anhält. So gilt z. B. ein Arbeitnehmer als behindert, der wegen seiner starken Kurzsichtigkeit eine Brille tragen muss. Auch eine Arbeitnehmerin, die an Depressionen leidet, ist behindert im Sinne des Gesetzes. Eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ist nicht erforderlich.

7. Wie steht es mit der Diskriminierung auf Grund der Nationalität bzw. Staatsangehörigkeit?

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