Kurzbeschreibung

Übersicht mit Begriffserklärungen zu den 8 nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geschützten Merkmalen "Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität.

Vorbemerkung

Diese Tabelle gibt einen Überblick über die 8 Diskriminierungskriterien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 1 AGG). Kein Beschäftigter darf wegen dieser Merkmale ungerechtfertigt benachteiligt werden.

AGG - Diskriminierungskriterien

Rasse Menschliche Rassen gibt es nicht, Rassismus schon. Das Merkmal schützt vor ausländer- oder fremdenfeindlichem Verhalten und ist von der EU-Antirassismusrichtlinie 2000/43 vorgegeben. Im nationalen Recht wird die Verwendung des Begriffs allerdings kritisiert, weil damit die Vorstellung transportiert werde, dass es menschliche Rassen gebe. So wird vorgeschlagen, den z.B. auch in Art. 3 des Grundgesetzes verwendeten Begriff durch Diskriminierung aus "rassistischen Gründen" zu ersetzen. "Rasse" bildet den sprachlichen Anknüpfungspunkt zum Begriff des "Rassisimus" die hiermit verbundene Signalwirkung, nämlich die konsequente Bekämpfung rassistischer Tendenzen, soll genutzt werden. Eine Benachteiligung erfolgt aus "Gründen der Rasse", wenn das Handeln des Benachteiligenden rassistisch motiviert ist; so kann z. B. die Bezeichnung als "Neger" ebenso unter den Begriff der Rasse fallen, wie die Beschimpfung als "Jude", wenn sie im rassistischen Sinn gebraucht wird. Insbesondere tritt auch die Meinungsfreiheit zurück, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde antasten.[1] Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die arbeitsrechtlichen Vorschriften der §§ 1, 7 und 12 AGG gehören. Wenn ein Mensch mit dunkler Hautfarbe, wie im zugrundeliegenden Fall, mit nachgeahmten Affenlauten adressiert wird, liegt aufgrund der Verbindung zu dem nach § 1 AGG verpönten Merkmal der "Rasse" nicht nur eine derbe Beleidigung vor, sondern die Äußerung ist fundamental herabwürdigend und kann auch den Ausspruch einer außerordentlichen fristlose Kündigung rechtfertigen.[2] Rassistisch verhält sich etwa auch, wer den vom Nationalsozialismus organisierten Massenmord, der in den Vernichtungslagern wie Auschwitz und in anderen Konzentrationslagern verübt worden ist, verharmlost oder verherrlicht. Vom Merkmal "Rasse" wird auch die Anknüpfung an die Herkunft, Abstammung, Hautfarbe, Sprache oder den nationalen Ursprung von Beschäftigten erfasst.
Ethnische Herkunft Der Begriff ist im weiten Sinne zu verstehen. Er ist der Oberbegriff zum Merkmal "Rasse". Ethnie ist eine Gruppe von Menschen, die durch gemeinsame Eigenschaften wie z. B. Sprache (Dialekt), Kultur, Tradition, Religion, Gebräuche verbunden sind und die sowohl in der Selbst- als auch der Fremdwahrnehmung als kulturell unterscheidbar gilt (z. B. die Sorben, die Roma, die Sikhs). Das Vorliegen einer Ethnie ist objektiv nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen. Ausschlaggebend ist die Wahrnehmung einer Gruppe als abgegrenzt in Gebräuchen, Herkunft und Erscheinung, äußerem Erscheinungsbild, Sprache und Religion. Das Merkmal umfasst Benachteiligungen aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums im Sinne des ethnischen Ursprungs. Dies gilt auch, wenn scheinbar auf die Staatsangehörigkeit oder Religion abgestellt wird, in der Sache aber die ethnische Zugehörigkeit gemeint ist.[3] Das Differenzierungskriterium "Muttersprachler" stellt eine Andersbehandlung wegen der ethnischen Herkunft dar[4]. Dagegen ist die Voraussetzung, ein juristisches Staatsexamen bestanden zu haben, für die Aufnahme in ein Stipendienprogramm keine mittelbar auf die ethnische Zugehörigkeit bezogene Benachteiligung.[5] Erfasst wird aber das Abstellen auf äußerliche Merkmale, die einen - vermeintlich typischen - Bezug zu einer bestimmten Herkunft oder einer bestimmten Volksgruppe aufweisen, wie z. B. Form der Augen, Haut- oder Haarfarbe, Nasen- oder Lippenform. Landsmannschaftliche Zugehörigkeiten innerhalb Deutschlands werden aber nicht als gesonderte Ethnien verstanden.[6]
Geschlecht Gemeint ist die biologische Zuordnung zu einer Geschlechtsgruppe (männlich, weiblich, hermaphroditisch). Seit das BVerfG die Existenz eines "dritten Geschlechts" anerkannt hat[7], gilt dies auch für das AGG. Das heißt, der Schutz vor geschlechtsbedingter Benachteiligung erstreckt sich auch auf Personen der Geschlechtszugehörigkeit "divers". Ist das Geschlecht das maßgebliche Unterscheidungskriterium, liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor. Auch die ungünstigere Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft ist eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts. Der EuGH zählt hierzu auch eine unterbliebene/nicht anforderungsentsprechende betriebliche Gefährdungsbeurteilung zum Schutz stillender Mütter.[8] D. h., eine unmittelbare geschlechtsbezogene Benachteiligung liegt nicht nur dann vor, wenn z. B. be...

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