Verfahrensgang

AG Bad Oldesloe (Entscheidung vom 28.11.2005; Aktenzeichen 5 M 1397/05)

 

Nachgehend

LG Lübeck (Aktenzeichen 7 T 125/07)

 

Tenor

wird der Antrag der Schuldnerin vom 12.01.2007 auf Aufhebung bzw. Änderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgericht Bad Oldesloe vom 28.11.2005 (5 M 1397/05)

zurückgewiesen.

Der Beschluss vom 16.01.2007 wird aufgehoben.

Dieser Beschluss wird mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam.

 

Tatbestand

Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Oldesloe vom 28.11.2005 ist das Gehalt der Schuldnerin bei dem Drittschuldner … gepfändet sowie das Konto der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin …. Die Pfändung erfasst damit auch die im Vergleich des Arbeitsgerichts … vom 21.12.2006 durch die Schuldnerin und den Drittschuldner vereinbarte Zahlung einer Abfindung in Höhe von 3 000,– EUR brutto für den Verlust des Arbeitsplatzes gem. §§ 9, 10 KSCHG.

Die Schuldnerin begehrt mit dem Antrag vom 12.01.2007 nunmehr die Aufhebung bzw. Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Bad Oldesloe vom 28.11.2005 (5 M 1397/05). Dieses Begehren war als Antrag auf Gewährung von Pfändungsschutz für sonstige Vergütungen (hier Abfindung) gem. § 850i ZPO auszulegen. Die Schuldnerin trägt in ihrem Antrag vom 12.01.2007 vor, dass sie die Abfindung dringend zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und ihren Ehemann benötigt.

Die Schuldnerin bezieht nach ihren Angaben noch bis zum 28.02.2007 Krankengeld in Höhe vpn 302,00 EUR wöchentlich – Beweis: vorgelegter Bescheid der Krankenkasse –. Ab dem 01.03.2007 wird die Schuldnerin sodann Arbeitslosengeld II von der ARGE … beziehen. Die Schuldnerin gab an, dass sich die Leistungen der ARGE auf ca. 870,00 EUR monatlich belaufen werden. Ein Bewilligungsbescheid, der die genaue Höhe des ALG II beziffert, lag der Schuldnerin noch nicht vor.

Der Ehemann der Schuldnerin hat nach Angabe der Schuldnerin eigene Renteneinkünfte in Höhe von monatlich 730,57 EUR.

Miete und Stromkosten sind in Höhe von monatlich 880,– EUR zu zahlen. Hinzukommen Versicherung und Steuer für das Kfz in Höhe von monatlich 58,17 EUR. Die Schuldnerin trug weiter vor, dass ihr aufgrund ihren schwerwiegenden chronischen Zuckererkrankung besondere Aufwendungen für Lebensmittel und Zuzahlungen für Medikamente in Höhe von monatlich 150,– bis 180,– EUR entstehen – Beweis: vorgelegtes ärztliches Attest, Schreiben der gesetzlichen Krankenversicherung sowie eine Apothekensammelquittung für das Jahr 2006 –.

Sie beantragt daher gemäß § 850i ZPO, die Abfindungssumme in Höhe von 3 000,– EUR brutto aus der Pfändung freizugeben.

 

Entscheidungsgründe

Gemäß § 850i Abs. 1 ZPO kann auf Antrag der Schuldnerin eine nicht wiederkehrende Vergütung für geleistete Arbeit insoweit von der Pfändung freigegeben werden, wie die Schuldnerin den Betrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Unterhaltsberechtigten benötigt. Dabei ist zu beachten, dass die Schuldnerin nicht besserstehen darf, als wenn sie laufenden Lohn beziehen würde. Der Umfang des notwendigen Unterhalts bestimmt sich nach den Maßstäben des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO. In diesem Rahmen sind Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen, soweit tatsächlich Unterhalt gewährt wird.

Grundsätzlich ist die Schuldnerin ihrem Ehemann gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Der Ehemann der Schuldnerin verfügt allerdings über eigene Renteneinkünfte in Höhe von 730,57 EUR. Einkommen eines Unterhaltsberechtigten, das dessen Unterhaltsbedarf mindert, ist bei der Bemessung des geschuldeten angemessenen Unterhalts entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 850d, Rn. 11a). Der Umfang des notwendigen Unterhalts ist in diesem Zusammenhang gesetzlich nicht festgelegt. Als Grundlage für die Berechnung eignen sich jedoch die für die Hilfe zum Lebensunterhalt maßgeblichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (vgl. BGH vom 18.07.2003, IX a ZB 151/03).

Der Berechnung des zu ermittelnden Unterhaltsanspruchs des Ehemannes der Schuldnerin war der Regelsatz des Sozialhilferechts gem. § 40 SGB XII i.V.m. der RegelsatzVO zuzüglich 17 % Mehrbedarf gem. § 30 Abs. 1 SGB XII (alte Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben) sowie 20 % umgelegter pauschaler Sonderbedarf zu Grunde zu legen. Die Summe aus diesen Beträgen war um 10 % zu erhöhen, da der Ehemann nicht verpflichtet ist, einen Unterhaltsbedarf auf der Untergrenze des Sozialhilfesatzes hinzunehmen. Dies ergab hinsichtlich des angemessenen Unterhaltsbedarfs des Ehemannes der Schuldnerin folgenden Berechnung:

Sozialhilfeeckregelsatz gem. § 40 SGB XII

345,00 EUR

zzgl. 17 % Mehrbedarf gem. § 30 Abs. 1 SGB XII

58,65 EUR

zzgl. 20 % umgelegter Sonderbedarf:

69,00 EUR

Summe:

472,65 EUR

zzgl. 10 % Besserstellungszuschlag

47,26 EUR

ermittelter Unterhaltsbedarf des Ehemannes:

519,91 EUR

tatsächliche Renteneinkünfte des Ehemannes:

730,57 EUR

übersteigender Betrag:

210,66 EUR.

Da von diesen Sätzen die Miet- und Heizkosten nicht gedeckt werden,...

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