
Informationen über diesen Tarifvertrag
TV zur Regelung der Mindeststundenvergütungen und des Urlaubs, Aus- u. Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Bundesrepublik, vom 15.11.2011 i.d.F. vom 06.02.2019 (AVE-Anfang: 01.04.2019; AVE-Ende: 31.12.2022)
Nummer: 2200003.00013
Klassifizierung: TV Mindestlohn
Fachbereich: Aus- u. Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 15. November 2011
Vorgänger: 22003.011
AVE
AVE Anfang 01. September 2018
AVE Ende 31. Dezember 2022
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 29. März 2019
Bemerkung
a) | Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) | Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Fünfte Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung – AusbDienstLArbbV5)
Vom 27. März 2019
Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absätze 1 und 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nummer 5 vom 6. Februar 2019, abgeschlossen zwischen der Zweckgemeinschaft des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung, Hannoversche Straße 19a, 10115 Berlin, einerseits, sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt/Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. April 2019 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags überwiegend Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch erbringt.
(2) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.
(3) Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Unterzeichnet:
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 06. Februar 2019 zum Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15.11.2011
Zwischen der
Zweckgemeinschaft des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung im Sinne von § 2 (2) Satzung - Bildungsverband - vertreten durch den Vorstand
Hannoversche Str. 19 A, 10115 Berlin
einerseits und der
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - vertreten durch den Bundesvorstand
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
sowie der
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) - vertreten durch den Hauptvorstand
Reifenberger Str. 21, 60489 Frankfurt/Main
andererseits
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
1. |
räumlich im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; |
2. |
fachlich für Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen von Trägern der beruflichen Bildung, soweit diese Betriebe oder selbstständigen Betriebsabteilungen überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozi... |
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