Auf die außerordentliche Änderungskündigung findet auch die 2-wöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB Anwendung.[1] Bei sog. Dauertatbeständen (z. B. Krankheit) reicht es für die Einhaltung der 2-wöchigen Ausschlussfrist aus, dass der Kündigungstatbestand in den letzten 2 Wochen vor Ausspruch der Kündigung angehalten hat.[2] Die außerordentliche Änderungskündigung kann nur auf solche Gründe gestützt werden, die dem Arbeitgeber nicht länger als 2 Wochen vor Ausspruch der Kündigung bekannt waren.

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