Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ohne jeglichen Vorbehalt an, so kommt es zu einer einvernehmlichen Abänderung des Arbeitsvertrags.[1] Mit Abschluss des Änderungsvertrags, der auch stillschweigend erfolgen kann (z. B. Weiterarbeit zu den geänderten Arbeitsbedingungen nach Ablauf der Kündigungsfrist), wird die ausgesprochene Änderungskündigung gegenstandslos.

Für die Annahme des Angebots steht dem Arbeitnehmer eine Frist von 3 Wochen zur Verfügung, auch wenn der Arbeitgeber eine kürzere Annahmefrist gesetzt haben sollte. Zwar sieht § 2 KSchG nur für die Erklärung des Vorbehalts eine 3-wöchige Frist vor. Diese gilt jedoch auch für die vorbehaltslose Annahme, wobei der Arbeitgeber für die Annahme eine andere Frist bestimmen kann, die aber auch mindestens 3 Wochen betragen muss.[2]

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