Bei einer nur schwer überschaubaren wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebs oder Unternehmens kommt es in der Praxis bisweilen vor, dass der Arbeitgeber vorsorglich Beendigungskündigungen ausspricht. Dies wird auch als Vorratskündigung bezeichnet. Das Merkmal der Vorsorglichkeit bedeutet dabei lediglich, dass sich der Arbeitgeber vorbehält, bei einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung dem Arbeitnehmer eine Fortsetzung des gekündigten Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls unter geänderten Bedingungen, anzubieten. Im Unterschied zur Änderungskündigung fehlt es aber bei der vorsorglichen Beendigungskündigung an einem verbindlichen Änderungsangebot. Kündigt ein Arbeitgeber betriebsbedingt lediglich "auf Vorrat", ist eine solche Kündigung meist unwirksam. Denn eine betriebsbedingte Kündigung kommt nur in Betracht, wenn bei Ausspruch der Kündigung aufgrund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Prognose davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt des Kündigungstermins eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr besteht, was z. B. dann schon nicht anzunehmen ist, wenn sich ein Reinigungsunternehmen, dessen noch laufender Reinigungsauftrag nicht verlängert worden ist, an der Neuausschreibung beteiligt und bei Ausspruch der Kündigung die Neuvergabe noch offen ist.[1]

Um eine vorsorgliche Beendigungskündigung handelt es sich weiterhin dann, wenn der Arbeitgeber bei Zweifeln über die Rechtswirksamkeit einer bereits erklärten Beendigungskündigung erneut kündigt, was grundsätzlich möglich ist. In diesem Fall fehlt es an jeglichem Änderungsangebot des Arbeitgebers.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge