Durch Tarifvertrag kann dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich solcher Arbeitsbedingungen eingeräumt werden, die nicht den kündigungsschutzrechtlich geschützten Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betreffen.

Für zulässig hat das BAG[1] eine tarifvertragliche Regelung gehalten, durch die dem Arbeitgeber die Befugnis eingeräumt wird, für bestimmte Arbeitnehmergruppen (z. B. für solche mit erschwerten Arbeitsbedingungen) die im Tarifvertrag festgelegte verminderte regelmäßige Arbeitszeit einseitig anzuordnen. Bei der Ausübung eines derartigen tariflichen Bestimmungsrechts muss der Arbeitgeber die Grundsätze billigen Ermessens beachten[2], es sei denn, tarifvertragliche Bestimmungen erlauben eine Ausübung ohne billiges Ermessen.[3]

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