Es ist typisch für das Arbeitsverhältnis, dass der Arbeitnehmer weisungsgebundene Tätigkeiten verrichtet. Deshalb ist der Arbeitgeber nach § 106 GewO (diese Vorschrift findet nach § 6 Abs. 2 GewO auf alle Arbeitsverhältnisse Anwendung) befugt, nach Maßgabe des Arbeitsvertrags sowie unter Beachtung der gesetzlichen und kollektivrechtlichen Bestimmungen die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach Inhalt, Ort und Zeit näher zu bestimmen.[1] Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, wobei eventuelle Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu berücksichtigen sind.[2]

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