BMF, 28.1.2021, IV A 3 - S 0062/20/10005 :001

Bezug: BMF-Schreiben vom 13. Januar 2021 – IV A 3 – S 0224/20/10001 :003 –;
  BMF-Schreiben vom 25. Januar 2021 – IV A 3 – S 0062/20/10005 :001 –

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2021 (BStBl 2021 I S. 128) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1.   In der Nummer 7 des AEAO zu § 30 werden die Spiegelstriche „– § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;” und „– § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes;” gestrichen.”
     
2.   Die Nummer 4.2.4 des AEAO zu § 89 wird wie folgt gefasst:
     
  „4.2.4 Die Gebühr wird nach § 89 Abs. 5 Satz 1 AO in entsprechender Anwendung des § 34 GKG mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 34 GKG in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 vom 21.12.2020 (BGBl 2020 I S. 3229) ist dabei in entsprechender Anwendung des § 71 Abs. 1 GKG auf alle Anträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. Für Anträge, die vor dem 1.1.2021 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 34 GKG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung weiterhin entsprechend anzuwenden.
     
    Der Gegenstandswert ist in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. EUR begrenzt (§ 89 Abs. 5 Satz 2 AO). Die Gebühr beträgt damit bei bis zum 31.12.2020 eingegangenen Anträgen höchstens 109.736 EUR, bei ab dem 1.1.2021 eingegangenen Anträgen höchstens 120.721 EUR. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 EUR, wird keine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 5 Satz 3 AO).”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

AO 1977 § 30

AO 1977 § 89

 

Fundstellen

BStBl I, 2021, 145

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