BMF, 22.7.2015, IV A 3 - S 0062/15/10003

Bezug: TOP 4, 9, 13, 14 und 19 der Sitzung AO II/2015

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31.1.2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 14.1.2015 (BStBl 2015 I S. 76) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. Die Nummer 5 des AEAO zu § 30 wird wie folgt geändert:

  1. Die Angabe „– § 9 des Gesetzes über Steuerstatistiken;” wird durch die Angabe „– § 2a Abs. 1, § 2b Abs. 1, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken;” ersetzt.
  2. Die Angabe „– §§ 32 Abs. 4 und § 35 Abs. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes und § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes;” wird durch die Angabe „– § 32 Abs. 4 und § 35 Abs. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes und § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes;” ersetzt.
  3. Die Angabe „– § 36a Abs. 3 Wirtschaftsprüfungsordnung” wird durch die Angabe „– § 36a Abs. 3 Wirtschaftsprüferordnung” ersetzt.
  4. Die Angabe „– § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Kostenordnung, ggf. i.V.m. § 141 oder § 159 Kostenordnung und” wird durch die Angabe „– § 40 Abs. 6 und § 46 Abs. 3 Gerichts- und Notarkostengesetz und” ersetzt.

2. Nummer 6 des AEAO zu § 46 wird wie folgt gefasst:

„6. Für die Anzeige der Abtretung oder Verpfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruches wird der in der Anlage abgedruckte Vordruck bestimmt. Die mit BMF-Schreiben vom 31.1.2014, BStBl 2014 I S. 290, veröffentlichte Fassung des Vordrucks kann bis zum 31.12.2015 verwendet werden.”

3. Dem AEAO zu § 87a wird folgende neue Nummer 4 angefügt:

„4. Telefax kein elektronisches Dokument

Ein Telefax, auch ein Computerfax, ist kein elektronisches Dokument i.S. des § 87a AO (BFH-Urteile vom 28.1.2014, VIII R 28/13, BStBl 2014 II S. 552, und vom 18.3.2014, VIII R 9/10, BStBl 2014 II S. 748). Die in § 87a AO getroffenen Regelungen, insbesondere zum Zeitpunkt des Zugangs (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO) sowie zur grundsätzlichen Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, wenn für den Verwaltungsakt die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 87a Abs. 4 AO), sind daher auf ein Telefax nicht anwendbar.

Ein durch Telefax bekannt gegebener Verwaltungsakt ist aber ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt i.S. des § 122 Abs. 2a AO (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 1.8.2.2).”

4. Der erste Absatz der Nummer 2.6 des AEAO zu § 93 wird wie folgt gefasst:

„Ob die Sachaufklärung durch den Beteiligten zum Ziel führt oder Erfolg verspricht oder ob dies nicht zutrifft, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. AEAO zu § 93, Nrn. 1.2.2 und 1.2.3). Diese Beweiswürdigung obliegt der Finanzbehörde.”

5. Der AEAO zu § 122 wird wie folgt geändert:

  1. Der dritte Absatz der Nummer 1.7.2 wird wie folgt gefasst:

    „Nur wenn im Einzelfall besondere Gründe gegen die Bekanntgabe des Steuerbescheids an den Bevollmächtigten sprechen, kann der Steuerbescheid unmittelbar dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben werden. Derartige Gründe können auch technischer Natur sein. Der Steuerbescheid ist auch nach Vorlage einer Empfangsvollmacht dem Steuerpflichtigen bekannt zu geben, soweit der Bevollmächtigte wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen wurde oder wenn ihm die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 7 StBerG untersagt wurde. Dies gilt auch, wenn die Zurückweisungsverfügung in der Vollziehung ausgesetzt wurde oder wenn gegen eine Untersagung nach § 7 StBerG Einspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde und dieser Rechtsbehelf hemmende Wirkung hat (§ 361 Abs. 4 AO, § 69 Abs. 5 FGO). In Fällen einer förmlichen Zustellung ist aber nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht stets dem Bevollmächtigten zuzustellen (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 3.3.1).”

  2. Die Nummern 1.8.1 und 1.8.2 werden wie folgt gefasst:

    „1.8.1 Schriftform

    1.8.1.1 Grundsätzlich ist die schriftliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nur erforderlich, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (für Steuerbescheide, § 157 AO; für die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung, § 164 Abs. 3 AO; für Haftungs- und Duldungsbescheide, § 191 Abs. 1 AO; für Prüfungsanordnungen, § 196 AO; für verbindliche Zusagen, § 205 Abs. 1 AO; für Pfändungsverfügungen, § 309 Abs. 2 AO; für Androhung von Zwangsmitteln, § 332 Abs. 1 AO; für Einspruchsentscheidungen, § 366 AO). Im Übrigen reicht die mündliche Bekanntgabe eines steuerlichen Verwaltungsakts aus (z.B. bei Fristverlängerungen, Billigkeitsmaßnahmen, Stundungen). Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen Verwaltungsakte aber im Allgemeinen schriftlich erteilt werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist ggf. schriftlich zu bestätigen (§ 119 Abs. 2 AO).

    1.8.1.2 Ist für einen Verwaltungsakt die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben, wird diese auch durch Übersendung per Telefax, auch per Computerfax, gewahrt (BFH-Urteile vom 28.1.2014, VIII R 28/13, BStBl 2014 II S. 552, und vom 18.3.2014, VIII R 9/10, BStBl 2014 II S. 748). Der Verwaltungsakt wird in die...

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