BMF, 7.7.2008, IV C 1 - S 2211/07/10007

Bezug: BMF-Schreiben vom 9.8.2006 (BStBl 2006 I S. 492);
  TOP 11 der Sitzung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 16. bis 18.4.2008 in Berlin (ESt III/08)

Der BFH bestätigt in seinem Urteil vom 15.1.2008 seine Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 15.11.2005, BStBl 2006 II S. 623), nach der Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die geschuldete Zahlung auch selbst leistet.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Rechtsgrundsätze des Urteils vom 15.1.2008 anzuwenden. Entsprechendes gilt für den Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG.

Bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- und Pachtverträge) kommt eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs weiterhin nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 24.2.2000, BStBl 2000 II S. 314). Gleiches gilt für Aufwendungen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen.

Das BMF-Schreiben vom 9.8.2006 (BStBl 2006 I S. 492) wird aufgehoben.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2008, 717

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