BMF, 6.10.2009, IV A 3 - S 0623/09/10001

Bezug: TOP 31 der Sitzung AO III/2009 vom 28. bis 30.9.2009

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 25.8.2009, VI B 69/09 (BStBl 2009 II S. …) Folgendes:

Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung (§ 39a EStG) für Jahre ab 2009, gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 oder gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 begehrt wird, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer über die Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007) hinaus steuermindernd zu berücksichtigen, ist stattzugeben, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und im Übrigen die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 Abs. 2 FGO erfüllt sind. Die Aufwendungen sind höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 EUR zu berücksichtigen. Die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids kann auch zur vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge führen (vgl. Nummer 4.6.1 vierter Absatz des Anwendungserlasses zu § 361 AO).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b

EStG § 9 Abs. 5 Satz 1

AO 1977 § 361;

FGO § 69 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2009, 1148

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