Die allgemeine Ausschlussfrist von 3 Monaten für die Nachholung des unterbliebenen Beitragsabzugs gilt nicht für Beitragsanteile, die vom Versicherten ohnehin allein zu tragen sind. Diese Regelung gilt damit nicht für den unterbliebenen Abzug des Beitragszuschlags bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung[1] i. H. v. 0,6 %. Der Arbeitgeber soll bei unterbliebenem Beitragsabzug nicht nachträglich mit diesen Beitragsanteilen belastet werden.

 
Praxis-Beispiel

Keine Gültigkeit der 3-monatigen Ausschlussfrist

Der Arbeitnehmer A, kinderlos und 25 Jahre alt, ist seit Jahren beim Arbeitgeber X beschäftigt. Er ist kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Bei der Eingabe der konstanten Abrechnungsdaten für den Arbeitnehmer A unterläuft dem Lohnbuchhalter ein Fehler. Ab dem Monat April 2024 unterbleibt der Beitragsabzug. Die Lohnabrechnung findet jeweils am 25. des Monats für den laufenden Monat statt. Der Fehler wird durch die Krankenkasse erst am 31.7.2024 entdeckt.

Ergebnis:

Für die Lohnabrechnung ergibt sich folgende Konstellation:

Fälligkeit der Beiträge Monat 5/2023 = 26.5.2024

Fälligkeit der Beiträge Monat 6/2023 = 28.6.2024

Fälligkeit der Beiträge Monat 7/2023 = 27.7.2024

Fälligkeit der Beiträge Monat 8/2023 = 29.8.2024

Da der Sollmonat Juli 2024 bereits abgerechnet wurde, kann ein Beitragsabzug für den Monat April 2024 nicht mehr erfolgen. Der Arbeitnehmer ist kinderlos und 25 Jahre alt. Somit kann hier lediglich der Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung gefordert werden. Für den Monat Mai 2024 kann der Beitragsabzug im Sollmonat August 2024 nachgeholt werden, da dieser Lohnabrechnungszeitraum noch nicht fällig ist.

Die Möglichkeit des uneingeschränkten Nachholens unterbliebener Abzüge besteht auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich Sachbezüge erhält.

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