Kann der Arbeitgeber die Beiträge vom Beschäftigten nicht mehr erhalten, bleibt er mit dem Arbeitnehmeranteil selbst belastet (sog. Lastenverschiebung). Es besteht auch kein sozialrechtlicher Anspruch auf Ersatz der Arbeitnehmeranteile durch die Einzugsstelle[1], wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Vermerks des Betriebsprüfers auf der Gehaltsabrechnung eines Beschäftigten von Versicherungsfreiheit ausgegangen ist und die Arbeitnehmeranteile deshalb nicht einbehalten hat.

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