Ein unterlassener Abzug aus bloßem Rechtsirrtum heraus ist dafür jedoch nicht ausreichend. Gedacht ist vielmehr an Fälle des unterlassenen Abzugs, z. B. wegen einer unrichtigen Auskunft vom Versicherungsträger oder an nicht richtige oder unvollständige Unterrichtung des Arbeitgebers durch den Beschäftigten über Umstände, die für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht bedeutsam sind.

 
Hinweis

Arbeitgeber berücksichtigt Auffassung des obersten Gerichtshofs

Lässt die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes die Rechtsauffassung erkennen, dass eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern nicht versicherungspflichtig ist, so kann einem Arbeitgeber kein Schuldvorwurf i. S. d. § 28g Satz 3 SGB IV gemacht werden, wenn er bis zum Abschluss eines sozialgerichtlichen Musterprozesses für solche Arbeitnehmer keine Beitragsanteile zur Sozialversicherung einbehält und entrichtet. Ist allerdings in diesem Musterprozess die Versicherungspflicht der betreffenden Arbeitnehmer bejaht worden, muss der Arbeitgeber eine weitere Untätigkeit nach Bekanntwerden der höchstrichterlichen Entscheidung gegen sich gelten lassen.[1]

Ein Verschulden des Arbeitgebers ist auch bereits anzunehmen, wenn er bei zweifelhafter Rechtslage nicht an geeigneter Stelle eine Auskunft über die Beurteilung einholt.[2] Die geeignete Stelle ist i. d. R. die Einzugsstelle.

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