Der Arbeitgeber soll die Beitragsanteile des Arbeitnehmers bei jeder Entgeltzahlung einbehalten. Üblicherweise wird daher der Beitragsanteil aus dem Arbeitsentgelt einbehalten (sog. Beitragsabzug). Ist dieser Beitragseinzug unterblieben, kann der Arbeitgeber die Versichertenanteile für die letzten 3 abgerechneten Entgeltzeiträume nachträglich einbehalten.

Bei der Ermittlung der letzten 3 Zahlungen werden Abschlagszahlungen nicht mitgezählt.

Das kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer bei einer Entgeltzahlung neben dem Abzug der Arbeitnehmeranteile für den laufenden Entgeltzahlungszeitraum zusätzlich die Anteile für 3 vorhergehende Zeiträume als Abzüge akzeptieren muss. Der Beitragsabzug ist dabei nicht etwa nur auf pfändbare Teile des Entgelts beschränkt.

 
Wichtig

Kein nachträglicher Beitragsabzug ohne Entgelt

Der Anspruch des Arbeitgebers kann ausschließlich durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt mehr, z. B. weil die Beschäftigung beendet wurde, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil auch in den Fällen nicht mehr nachträglich verlangen, in denen der 3-Monatszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Wie sich die 3-Monats-Regelung bei der Nachholung des Beitragsabzugs im Einzelnen auswirkt, kann dem folgenden Beispiel entnommen werden:

 
Praxis-Beispiel

Nachberechnung von Beiträgen bei falscher Einstufung

Ein versicherungspflichtiger Arbeitgeber mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 2.000 EUR erhält ab Februar eine Gehaltserhöhung von monatlich 300 EUR. Wegen eines Eingabefehlers wird der Betrag von 300 EUR zunächst als steuer- und beitragsfreier Nachtzuschlag erfasst. Der Fehler wird erst im August bei einer Revision entdeckt. Entgeltzahlungstermin ist der letzte Tag eines Monats.

Beurteilung des nachträglichen Lohnabzugs im Korrekturmonat August:

 
Monate, für die die Gehaltsabrechnung korrigiert wird nachträglicher Lohnabzug möglich
Februar nein
März nein
April nein
Mai ja
Juni ja
Juli ja

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, im August sowohl für Mai, Juni und Juli den Lohnabzug auf einmal nachzuholen. Er kann aber auch eine Verteilung vornehmen (Juni im September, Juli im Oktober), um den Arbeitnehmer nicht finanziell zu überfordern.

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