Jugendfreiwilligendienstleistende sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Aufwendungsausgleichsgesetzes. Sie sind bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Es sind keine Umlagebeträge im U1-Verfahren zu zahlen und die Erstattung etwaiger Arbeitgeberaufwendungen ist ausgeschlossen.

Jugendfreiwilligendienstleistende werden in das U2-Verfahren einbezogen. Diese Aufwendungen aus Anlass der Mutterschaft sind von diesem Zeitpunkt an erstattungsfähig. Daraus folgt, dass die Umlage U2 zu entrichten ist.

Zur Berechnung der Insolvenzgeldumlage ist bei Jugendfreiwilligendienstleistenden das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, sofern der Arbeitgeber nicht zu den von der Zahlung befreiten Arbeitgebern[1] gehört.

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