Für die während des Freiwilligendienstes (früher: "Freiwilliges Soziales Jahr" bzw. "Freiwilliges Ökologisches Jahr", aber auch der "Internationale Jugendfreiwilligendienst") gezahlten Vergütungen gelten keine lohnsteuerlichen Besonderheiten. Folglich sind für die steuerliche Einordnung der Freiwilligentätigkeiten die allgemeinen steuerlichen Grundsätze anzuwenden. Gemäß den Regelungen des § 1 Abs. 2 LStDV sowie den ergänzenden Abgrenzungskriterien des H 19.0 LStH (Arbeitnehmer) liegt regelmäßig ein steuerliches Dienstverhältnis vor, aus dem Einnahmen bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden. Diese Einnahmen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind grundsätzlich steuerpflichtig. Zu beachten ist jedoch, dass das gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung steuerfrei ist.[1]

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