1.1 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Für die während des Freiwilligendienstes (früher: "Freiwilliges Soziales Jahr" bzw. "Freiwilliges Ökologisches Jahr", aber auch der "Internationale Jugendfreiwilligendienst") gezahlten Vergütungen gelten keine lohnsteuerlichen Besonderheiten. Folglich sind für die steuerliche Einordnung der Freiwilligentätigkeiten die allgemeinen steuerlichen Grundsätze anzuwenden. Gemäß den Regelungen des § 1 Abs. 2 LStDV sowie den ergänzenden Abgrenzungskriterien des H 19.0 LStH (Arbeitnehmer) liegt regelmäßig ein steuerliches Dienstverhältnis vor, aus dem Einnahmen bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden. Diese Einnahmen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind grundsätzlich steuerpflichtig. Zu beachten ist jedoch, dass das gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung steuerfrei ist.[1]

1.2 Pflichten des Arbeitgebers

Für den inländischen Auftrag- bzw. Arbeitgeber des Freiwilligen ergeben sich die üblichen Arbeitgeberpflichten. Er ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Dazu muss er den Freiwilligen bei Beginn des Jugendfreiwilligendienstes im ELStAM-Verfahren als Arbeitnehmer anmelden, seine ELStAM abrufen und anwenden, ein Lohnkonto führen, die Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben bzw. an das Finanzamt übermitteln, die (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung(en) übermitteln und nach Beendigung des Jugendfreiwilligendienstes den Freiwilligen im ELStAM-Verfahren abmelden.

Regelmäßig dürften die Freiwilligen die Eingangsbeträge der jeweiligen Lohnsteuerklassen nicht überschreiten, sodass letztlich keine Steuerbelastung entsteht.

1.3 Kindergeld

Für die Zeit eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstes bzw. eines Freiwilligendienstes nach der einschlägigen EU-Verordnung haben die Eltern regelmäßig bis zum 25. Geburtstag des Kindes Anspruch auf Kindergeld und kindbedingte Freibeträge.[1]

1.4 Keine Berufsausbildung

Beim Jugendfreiwilligendienst handelt es sich nicht um eine Ausbildung. Den Eltern steht daher kein Freibetrag[1] für den Sonderbedarf auswärts untergebrachter Kinder zu.[2]

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