Dem Arbeitnehmer verbleibt das Recht, die übliche Einzelbesteuerung ohne Pauschalierung zu verlangen mit der Folge, dass er möglicherweise bei der Einkommensteuerveranlagung einen Teil der gezahlten Lohnsteuer zurückerhält. Die (einseitige) Abwälzungsbefugnis des Arbeitgebers besteht so lange, wie dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten bleibt, eine Besteuerung nach seiner individuellen Steuerklasse zu verlangen.[1]

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