Eine zulässige Abwälzung der Lohnsteuer mindert im Ergebnis den dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitslohn. Trotzdem gilt die abgewälzte pauschale Lohnsteuer nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als Arbeitslohn.[1] Deshalb mindert auch die abgewälzte Steuer nicht die Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer. Die pauschale Steuer ist stets von den ungekürzten Bezügen zu berechnen.

Gleiches gilt für die Abwälzung von Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer; sie führt ebenfalls nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer.

 
Achtung

Keine Auswirkung

Auf die Höhe der zu entrichtenden Steuerbeträge hat die Abwälzung der Pauschalsteuer damit keinerlei Einfluss. Der Steuergesetzgeber betrachtet sie als nicht abzugsfähige Personensteuer, die die Bemessungsgrundlage nicht mindern darf.

Die Verlagerung der Belastung darf weder zu einer Minderung des individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuernden Arbeitslohns noch zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer führen.

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