Die pauschale Lohnsteuer ist eine vom Arbeitgeber zu übernehmende Steuerschuld. Es ist zulässig, dass der Arbeitgeber im Innenverhältnis vereinbarungsgemäß den Arbeitnehmer mit dieser Lohnsteuer belasten kann. Dies gilt auch für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Die Übernahme der pauschalen Steuer durch den Arbeitnehmer hat keinerlei Einfluss auf die Beitragsbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung.

 
Achtung

Keine Kürzung des Bruttoarbeitsentgelts

Es ist nicht zulässig, das vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt um die vom Arbeitnehmer getragene pauschale Steuer zu vermindern und hieran die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bzw. die Beitragsberechnung auszurichten.

Für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung bleibt das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt maßgebend.

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