Überblick

Das in Geld zahlbare Arbeitseinkommen kann abgetreten werden, soweit es der Pfändung unterworfen ist. Die Abtretung erfolgt durch Vertrag des Arbeitnehmers mit einem Dritten, dem Zessionar (Neugläubiger). Einer Form bedarf dieser Abtretungsvertrag gesetzlich nicht. Wirksamkeit erlangt er mit Abschluss auch dann, wenn er (wie dies bei der Sicherungsabtretung häufig geschieht) dem Arbeitgeber nicht sogleich angezeigt wird. Der Arbeitgeber, der Kenntnis von einer wirksamen Abtretung hat, kann die abgetretenen Teile des fälligen Arbeitseinkommens nicht mehr an den Arbeitnehmer, sondern nur noch an den Neugläubiger zahlen. Ausgeschlossen sein kann die Abtretung von Arbeitseinkommen im Arbeitsvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag; seine Pfändung hindert das nicht. Dem Arbeitgeber bringt die Abtretung von Arbeitseinkommen u. U. einen erheblichen Verwaltungsaufwand; die Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften kann zur Schadenshaftung führen. Besondere Sorgfaltspflichten bestehen bei mehrfachen Abtretungen sowie beim Zusammentreffen von Pfändung und Abtretung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage der Abtretung ist § 398 BGB. Sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung finden, sind die §§ 305 ff. BGB zu beachten. Unpfändbare Einkommensteile sind nicht abtretbar – insoweit sind die §§ 850 ff. ZPO zu beachten.

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