Ist die Abtretung abstrakt (vom Rechtsgrund losgelöst) erfolgt[1], dann bleibt der Zessionar Gläubiger des abgetretenen Arbeitseinkommens bis zur Rückübertragung an den Arbeitnehmer oder Übertragung an einen anderen Berechtigten. Einen einseitigen Verzicht des Neugläubigers auf die abgetretenen Einkommensansprüche gibt es rechtlich an sich nicht. Der Verzicht ist jedoch als Rückübertragungserklärung (sodass mit Annahme durch den Arbeitnehmer vertragliches Einvernehmen nach § 398 BGB besteht) und zugleich als Abtretungsanzeige[2] anzusehen. Ein bloßer Widerruf der Abtretung durch den Arbeitnehmer führt für sich allein nicht zu ihrem Erlöschen.

Auch bei Rückabtretung gewährleisten dem Arbeitgeber § 407 und § 409 BGB Schutz vor Rechtsnachteilen. Das in Abschn. 4 Abschn. 4 Gesagte gilt auch hier mit der Maßgabe, dass der Zessionar als (bisheriger) Gläubiger des ihm abgetretenen (pfändbaren) Einkommensteils "bisheriger Gläubiger", der Arbeitnehmer hingegen "neuer Gläubiger" im Sinne der bezeichneten Bestimmungen ist. § 407 Abs. 1 BGB schützt demgemäß den Arbeitgeber, der in Unkenntnis der Rückabtretung den (bisherigen) Zessionar weiterhin für den Gläubiger der abgetretenen fortlaufenden Einkommensbeträge hält[3], bis er Kenntnis von der Rückabtretung erlangt.[4] Ebenso schützt § 409 Abs. 1 BGB das Vertrauen des Arbeitgebers auf die Richtigkeit einer Rückabtretungsanzeige und -urkunde des (bisherigen) Zessionars.[5] Der Arbeitgeber kann daher die Rückabtretung auf jeden Fall als wirksam behandeln, weitere Zahlung somit wieder an den Arbeitnehmer leisten, wenn ihm der (bisherige) Zessionar als Gläubiger der abgetreten gewesenen Teile des Arbeitseinkommens anzeigt oder nach § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB urkundlich bestätigt, dass er diese künftig entstehenden Einkommensbeträge dem Schuldner zurückabgetreten hat. Zurücknahme (Widerruf) der Abtretungsanzeige (dem steht gleich ein Widerruf der schriftlichen Abtretungserklärung) des Arbeitnehmers durch diesen mit Zustimmung des Zessionars beendet die Rechtsscheinwirkung[6], hat somit gleiche Wirkung.

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