7.1 Die abstrakte Lohnabtretung

Ist die Abtretung abstrakt (vom Rechtsgrund losgelöst) erfolgt[1], dann bleibt der Zessionar Gläubiger des abgetretenen Arbeitseinkommens bis zur Rückübertragung an den Arbeitnehmer oder Übertragung an einen anderen Berechtigten. Einen einseitigen Verzicht des Neugläubigers auf die abgetretenen Einkommensansprüche gibt es rechtlich an sich nicht. Der Verzicht ist jedoch als Rückübertragungserklärung (sodass mit Annahme durch den Arbeitnehmer vertragliches Einvernehmen nach § 398 BGB besteht) und zugleich als Abtretungsanzeige[2] anzusehen. Ein bloßer Widerruf der Abtretung durch den Arbeitnehmer führt für sich allein nicht zu ihrem Erlöschen.

Auch bei Rückabtretung gewährleisten dem Arbeitgeber § 407 und § 409 BGB Schutz vor Rechtsnachteilen. Das in Abschn. 4 Abschn. 4 Gesagte gilt auch hier mit der Maßgabe, dass der Zessionar als (bisheriger) Gläubiger des ihm abgetretenen (pfändbaren) Einkommensteils "bisheriger Gläubiger", der Arbeitnehmer hingegen "neuer Gläubiger" im Sinne der bezeichneten Bestimmungen ist. § 407 Abs. 1 BGB schützt demgemäß den Arbeitgeber, der in Unkenntnis der Rückabtretung den (bisherigen) Zessionar weiterhin für den Gläubiger der abgetretenen fortlaufenden Einkommensbeträge hält[3], bis er Kenntnis von der Rückabtretung erlangt.[4] Ebenso schützt § 409 Abs. 1 BGB das Vertrauen des Arbeitgebers auf die Richtigkeit einer Rückabtretungsanzeige und -urkunde des (bisherigen) Zessionars.[5] Der Arbeitgeber kann daher die Rückabtretung auf jeden Fall als wirksam behandeln, weitere Zahlung somit wieder an den Arbeitnehmer leisten, wenn ihm der (bisherige) Zessionar als Gläubiger der abgetreten gewesenen Teile des Arbeitseinkommens anzeigt oder nach § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB urkundlich bestätigt, dass er diese künftig entstehenden Einkommensbeträge dem Schuldner zurückabgetreten hat. Zurücknahme (Widerruf) der Abtretungsanzeige (dem steht gleich ein Widerruf der schriftlichen Abtretungserklärung) des Arbeitnehmers durch diesen mit Zustimmung des Zessionars beendet die Rechtsscheinwirkung[6], hat somit gleiche Wirkung.

7.2 Die forderungsbedingte Abtretung

Ist die Wirksamkeit der Abtretung zur Sicherung oder Befriedigung eines Anspruchs des Neugläubigers ausdrücklich von Bestand und Umfang der gesicherten oder zu tilgenden Forderung abhängig gemacht (auflösend bedingte Abtretung, praktischer Sonderfall[1]), dann entfallen mit Erlöschen oder Tilgung der Gläubigerforderung die Abtretungswirkungen[2]. Dann tritt bei dieser auflösend bedingten forderungsabhängigen Abtretung ohne weiteres der frühere Rechtszustand wieder ein. Der Arbeitnehmer ist somit wieder uneingeschränkt Gläubiger seines fortlaufenden Arbeitseinkommens.

Der Schutz des Arbeitgebers auch in diesem Fall kann sich gleichfalls nur nach § 407 und § 409 BGB bestimmen. Kennt der Arbeitgeber als Schuldner der Einkommensforderung den Bedingungseintritt mit Erlöschen der Gläubigerforderung nicht, muss der Arbeitnehmer (als "neuer" Gläubiger) Leistungen, die weiterhin an den (bisherigen) Zessionar bewirkt werden, gegen sich gelten lassen[3]. Hat der Arbeitgeber Kenntnis vom Bedingungseintritt mit Erlöschen der Gläubigerforderung, kann er die abgetreten gewesenen Teile des Arbeitseinkommens nicht mehr an den (bisherigen) Zessionar zahlen.[4] Hat der Arbeitgeber vom Bedingungseintritt mit Erlöschen dieser Forderung Kenntnis durch Anzeige des (bisherigen) Zessionars oder Vorlage einer von diesem über den Bedingungseintritt dem Arbeitnehmer ausgestellte Urkunde erlangt, so schützt § 409 Abs. 1 BGB das Vertrauen in die Anzeige oder Urkunde. Ein behauptetes oder streitiges Erlöschen der Gläubigerforderung braucht der Arbeitgeber auch in diesem Fall nicht auf sein Risiko zu überprüfen und klären.

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