Die Forderung auf Zahlung des abgetretenen Arbeitseinkommens bleibt ein arbeitsrechtlicher Anspruch. Für ihre Geltendmachung ist daher auch weiterhin das Arbeitsgericht ausschließlich zuständig.[1] Ein im Zeitpunkt der Abtretung über die Forderung auf Zahlung des Arbeitseinkommens bereits anhängiger Rechtsstreit wird durch die Abtretung nicht berührt.[2]

Hat der Neugläubiger den Arbeitgeber zur Zahlung einer wirksam abgetretenen Einkommensforderung aufgefordert, nachdem der Arbeitgeber Kenntnis von der Abtretung erlangt hat, und zahlt der Arbeitgeber nicht, so kann der Neugläubiger beim Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber Klage auf Zahlung erheben. Zur Streitverkündung an den Arbeitnehmer ist der Neugläubiger gesetzlich nicht verpflichtet; gleichwohl ist diese[3] empfehlenswert. Denn nach Streitverkündung kann bei Abweisung der Lohnklage des Neugläubigers der Arbeitnehmer nicht geltend machen, der Prozess sei mangelhaft geführt worden.[4]

Zahlt der Arbeitgeber auch nach Verurteilung durch das Arbeitsgericht nicht, so kann gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Hierfür werden Urteile der Arbeitsgerichte von Amts wegen zugestellt.[5]

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