Wann bewirkt Einkommenszahlung des Arbeitgebers Erlöschen der Forderung?

Hat der Arbeitgeber von der Abtretung keine Kenntnis (sog. stille Zession[1]), bewirkt die fortlaufende Einkommenszahlung an den Arbeitnehmer als Erfüllung Erlöschen der jeweiligen Forderung auf Zahlung des Arbeitsentgelts.[2] Der Zessionar muss diese Leistungen an den Arbeitnehmer gegen sich gelten lassen.[3] Hat der Arbeitgeber insbesondere durch die spätere Offenlegung der Abtretung positive Kenntnis von der Abtretung, führt die Zahlung an den Arbeitnehmer in Höhe der abgetretenen Teile des Arbeitseinkommens nicht mehr zur Erfüllung; zur Einziehung befugter Forderungsgläubiger ist nur noch der Zessionar.[4]

Arbeitgeber darf auf Richtigkeit der angezeigten Abtretung vertrauen

Hat der Arbeitgeber Kenntnis von einer Einkommensabtretung durch Anzeige des Arbeitnehmers oder Vorlage der Abtretungsurkunde erlangt, braucht er die Wirksamkeit der Abtretung nicht mehr auf seine Gefahr prüfen. Den Arbeitgeber, der auf die Richtigkeit der Abtretungsanzeige oder Abtretungsurkunde vertraut, schützt § 409 Abs. 1 BGB.[5]

[1] S. Abschn. 2.9.
[4] § 398 Satz 2 i. V. m. § 407 Abs. 1 BGB.

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