Eine Inkasso-Abtretung liegt vor, wenn die Abtretung von Arbeitseinkommen zum Zwecke seiner Einziehung beim – in diesem Fall meist zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen – Arbeitgeber im Auftrag des Arbeitnehmers erfolgt. Im Außenverhältnis handelt es sich um eine Vollabtretung mit Gläubigerwechsel. Wie bei der Sicherungsabtretung[1] hat der Berechtigte im Innenverhältnis aber lediglich die Stellung eines Treuhänders. Er zieht das abgetretene Arbeitseinkommen für Rechnung und im Interesse des Zedenten ein und hat ihm das vom Arbeitgeber Geleistete herauszugeben.

In der bloßen Ermächtigung eines Dritten durch den Arbeitnehmer, für ihn fälliges Arbeitseinkommen einzuziehen, liegt keine Lohnabtretung (sog. Einziehungsermächtigung, auch Inkassovollmacht). Der Arbeitnehmer bleibt in einem solchen Fall Gläubiger des Arbeitseinkommens.[2] Die Frage, ob die Einziehungsermächtigung unzulässig ist, wenn eine Betriebs- oder sonstige Vereinbarung oder ein Tarifvertrag die Lohnabtretung verbietet[3], wird generell bejaht.[4] Keinesfalls kann sich eine unwiderrufliche Einziehungsvollmacht – die einer Abtretung zumindest nahe kommt – auf unpfändbare Teile des Arbeitseinkommens[5] erstrecken.[6]

Die Erteilung einer Vollmacht (sie hat widerruflich zu sein), z. B. an die Ehefrau oder einen sonstigen Angehörigen oder infolge Erkrankung an einen Arbeitskollegen, zur Einziehung oder zur Empfangnahme des Arbeitseinkommens ist im Allgemeinen unbedenklich, sofern sie nicht ausnahmsweise eine Umgehung von Lohnpfändungsvorschriften darstellt.

[2] Zur Zulässigkeit einer Einziehungsermächtigung im Allgemeinen s. – bejahend – RGZ 133 S. 241 und JW 1938 S. 1138; ferner BGHZ 4 S. 164.
[3] Vgl. Abschn. 5.2.
[4] Vgl. MünchKomm-Roth, Rz. 49 zu § 398, Rz. 36 zu § 185 BGB.
[5] Vgl. Abschn. 5.1.
[6] RGZ 146 S. 398.

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