Mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich zahlt der Arbeitgeber nicht Arbeitseinkommen zurück; er erfüllt einen Erstattungsanspruch aus dem Steuerverhältnis. Der Erstattungsbetrag ist daher mit dem Arbeitseinkommen nicht abgetreten; er muss gesondert übertragen werden. Diese Abtretung unterliegt nicht den Beschränkungen und Anforderungen des § 46 AO. Ob sich eine nicht eindeutige Abtretung der Ansprüche an den Arbeitgeber auch auf den Erstattungsbetrag aus Lohnsteuer-Jahresausgleich erstreckt, ist Auslegungsfrage.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge