Insbesondere im Banken- und Versicherungsgewerbe erhalten Arbeitnehmer für die unmittelbare oder mittelbare Herbeiführung eines Vertragsabschlusses regelmäßig sog. Abschlussprämien. Die Abschlussprämie steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und ist deshalb steuer- und beitragspflichtig.
Abschlussprämien sind regelmäßig Einmalzahlungen, die steuerrechtlich zu den sonstigen Bezügen gehören; sie müssen deshalb gesondert erfasst und versteuert werden.
Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach den Regeln für Einmalzahlungen zu verbeitragen ist. Werden die Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten, ist die Abschlussprämie voll beitragspflichtig. Für Einmalzahlungen, die im ersten Quartal des Folgejahres gewährt werden, ist die Märzklausel zu beachten.
Bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 bleibt die Abschlussprämie unberücksichtigt; sie ist jedoch in die Bemessungsgrundlage für die Insolvenzgeldumlage einzubeziehen.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Abschlussprämien ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 23a SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Abschlussprämie | pflichtig | pflichtig |
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