1 Vorschusszahlung auf zukünftiges Arbeitsentgelt
Vorschusszahlungen des Arbeitgebers auf zukünftiges Arbeitsentgelt stellen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.[1] Die Beitragsberechnung aus vorausgezahltem Arbeitsentgelt erfolgt erst mit dem Monat, in dem die Arbeit, der dieses Arbeitsentgelt gegenübersteht, geleistet wird.
S. Vorschuss.
2 Abschlagszahlung bei bereits erbrachter Arbeitsleistung
Bei Abschlagzahlungen für bereits erbrachte Arbeitsleistungen ist die Beitragsberechnung vom vollen zu beanspruchenden Arbeitsentgelt – trotz der Teilzahlung – im Monat der tatsächlichen Arbeitsleistung vorzunehmen.[1]
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