Der Unterschied zwischen Abschlagszahlungen und Arbeitgeberdarlehen ist für die Lohn- und Gehaltspfändung bedeutsam. Nicht abgerechnete Lohnabschlagszahlungen werden bei nachfolgendem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss grundsätzlich auf den pfändungsfreien Betrag angerechnet.[1] Denn mit der Abschlagszahlung ist der Lohnanspruch des Arbeitnehmers noch nicht vollständig erfüllt, weil er noch nicht abgerechnet ist. Abschlagszahlungen sind Zahlungen auf fällige Ansprüche. Gerade bei fälligen Lohnansprüchen wird besonders deutlich, dass sie den gegenwärtigen Lebensbedarf und damit auch den notwendigen Lebensunterhalt des Arbeitnehmers decken sollen.

Beim Arbeitgeberdarlehen kann der Arbeitgeber auch nach der Pfändung die Aufrechnung erklären und sich vorab befriedigen. Etwas anderes gilt nur, wenn er bei Darlehensgewährung von der Pfändung Kenntnis hatte oder die Darlehensforderung erst nach Erlangung dieser Kenntnis und später als die gepfändete Forderung fällig wurde.[2] Bei einer Abschlagszahlung bedarf es im Unterschied zum Darlehen am Lohnzahlungstag keiner Aufrechnung, sodass gesetzliche Aufrechnungsbeschränkungen nicht wirksam werden.

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