Da die Abschlagszahlungen Zahlungen fälligen Lohns sind, besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf den vollständigen, abgerechneten Lohn. Will der Arbeitgeber (z. B. aus Rationalisierungsgründen) nicht zu den vorgesehenen (z. B. wöchentlichen) Terminen die genaue Lohnabrechnung vornehmen, sondern nur Abschlagszahlungen leisten und die Endabrechnung z. B. monatlich vornehmen, so bedarf es dazu einer besonderen Rechtsgrundlage (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag).

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