Zwischen[1]

...................................

(im Folgenden "Arbeitgeber")

und

Frau/Herrn[2]

...................................

(im Folgenden "Arbeitnehmer")

wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Tätigkeit/Erbringung der Arbeitsleistung auf Abruf

I. Der Arbeitnehmer wird ab dem ................................... als ................................... [Art der Tätigkeit] angestellt.
II. Es wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung auf Abruf des Arbeitgebers erbringt.
III. Ort der Arbeitsleistung ist ................................... [Ort].

§ 2 Wöchentliche Arbeitszeit und flexible Verteilung der Arbeitszeit; Zeitkonto

I. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens .......... [Anzahl] Stunden ("Sockel-Arbeitszeit").[3]
II. Der Abruf der Arbeitsleistung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor dem Hintergrund der jeweiligen betrieblichen Erfordernisse nach billigem Ermessen durch den Arbeitgeber.[4]
III.

Für die pro Arbeitsabruf mindestens zu vergütenden Stunden und die Vorlauffrist für den Abruf zur Arbeit gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten folgende gesetzliche Regelungen:

  • Der Arbeitsabruf erfolgt für mindestens 3 Stunden.
  • Der Arbeitgeber teilt dem Arbeitnehmer den Arbeitsabruf mit einem Vorlauf von mindestens 4 Tagen mit. Davon kann in beiderseitigem Einvernehmen abgewichen werden.
IV. Die Lage und Verteilung der Arbeitszeit erfolgen flexibel entsprechend den jeweiligen betrieblichen Bedürfnissen. Die Arbeitsleistung kann an allen Werktagen und, soweit arbeitszeitgesetzlich zulässig, auch an Sonn- und Feiertagen erfolgen.
V. Die Einteilung von Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit erfolgt im Übrigen im Rahmen der jeweils geltenden arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen. Gemäß § 3 Satz 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit maximal 10 Stunden betragen, sofern innerhalb eines Zeitraums von 24 Wochen oder 6 Kalendermonaten (für Nachtarbeitnehmer: 4 Wochen oder ein Kalendermonat) durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.
VI. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Abweichungen zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen geleisteten Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in einem Arbeitszeitkonto als Plus- und Minusstunden innerhalb eines Ausgleichszeitraums von maximal 12 Monaten zu verbuchen.

§ 3 Flexible Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf Abruf durch den Arbeitgeber

Alternativ

§ 3 Flexible Verringerung der Wochenarbeitszeit nach Entscheidung des Arbeitgebers

I. Die unter § 2 festgelegte wöchentliche Arbeitszeit ist als Sockel-Arbeitszeit zu verstehen. Sie ist Grundlage der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten monatlichen Vergütung.
II. Die wöchentliche Arbeitszeit kann nach Abruf durch den Arbeitgeber dauerhaft oder für bestimmte Zeiträume auf bis zu ......................... [Stundenanzahl der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit + max. 25 %] Stunden erweitert werden. Die mit dem Arbeitnehmer auf der Basis der Sockel-Arbeitszeit vereinbarte Vergütung wird im Fall der Erhöhung für den Zeitraum der erhöhten Arbeitszeit entsprechend angepasst.[5]
III. Die Regelungen zur Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit bleiben davon unberührt und gelten entsprechend auch für die erhöhte wöchentliche Arbeitszeit.

Alternativ

I. Die unter § 2 festgelegte wöchentliche Arbeitszeit ist als regelmäßige Arbeitszeit zu verstehen. Sie ist Grundlage der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten monatlichen Vergütung. Die wöchentliche Arbeitszeit kann nach Entscheidung des Arbeitgebers dauerhaft oder für bestimmte Zeiträume auf bis zu ......................... [Stundenanzahl der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit ./. max. 20 %] Stunden verringert werden. Die mit dem Arbeitnehmer auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit vereinbarte Vergütung wird im Fall der Verringerung für den Zeitraum der verringerten Arbeitszeit entsprechend angepasst.[6]
II. Die Regelungen zur Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit bleiben davon unberührt und gelten entsprechend auch für die verringerte wöchentliche Arbeitszeit.
III. Darüber hinaus verpflichtet sich der Arbeitnehmer bei entsprechendem betrieblichem Bedarf zur Leistung von Mehrarbeit Überstunden) in zumutbarem Umfang auf Anordnung des Arbeitgebers. Die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers werden dabei berücksichtigt.

§ 4 Beginn des Arbeitsverhältnisses, Probezeit, Kündigung

I. Das Arbeitsverhältnis beginnt am ..................... Vor seinem Beginn ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
II. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit können die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
III.

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und den Rechtsschutz des Arbeitnehmers gegenüber Kündigungen gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Arbeitgeber weist in diesem Zusammenhang auf folgende g...

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