Um die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge sicherzustellen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinem (zahlungspflichtigen) Arbeitgeber die Höhe der erhaltenen Sachzuwendungen bzw. den beitragspflichtigen Betrag unverzüglich mitzuteilen.[1] Im Interesse des zahlungspflichtigen Arbeitgebers ist zu empfehlen, dass auch das die Sachzuwendung leistende Unternehmen dem Arbeitgeber die Höhe der Zuwendung mitteilt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge