Eine echte Lohnzahlung eines Dritten liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer Vorteile als Barzuwendung von einem Dritten eingeräumt und tatsächlich erbracht werden, mit denen der Dritte wirtschaftlich belastet ist.[1] Die Leistung muss folgende Merkmale aufweisen:

  • sie wurde im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbracht,
  • sie wurde für den Arbeitgeber erbracht,
  • der Arbeitgeber hat von der Vorteilsgewährung Kenntnis oder müsste sie haben.

Hier muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten und abführen.

Eine Lohnzahlung eines Dritten liegt z. B. in folgenden Fällen vor:

  • Der Belegarzt, der dem in seiner Privatstation tätigen Krankenhauspersonal eine zusätzliche Vergütung zahlt.
  • Provisionen und Sachprämien, die Arbeitnehmer von Kreditinstituten für den Abschluss von Bauspar- oder Versicherungsverträgen von den Bausparkassen oder Versicherungsunternehmen erhalten.
  • Vergütungen, die ein Berufssportler von einem inländischen Verband für die Teilnahme an Turnieren, Länderspielen usw. erhält.
 
Wichtig

Rabattgewährung durch Dritte

Bei Rabattvorteilen, die von Dritten gewährt werden, ergibt sich die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug erst dann, wenn der Arbeitgeber in den Vorgang der Vorteilsgewährung eingeschaltet ist.[2] Eine solche Mitwirkung liegt vor, wenn

  • aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Sachbezug entstanden ist oder
  • der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat, z. B. Inkassotätigkeit oder Haftung, oder
  • dem Arbeitnehmer Sachbezüge von einem Unternehmen zugewendet werden, dessen Arbeitnehmer ihrerseits Sachbezüge vom Arbeitgeber erhalten oder
  • zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder eine enge Beziehung sonstiger Art besteht, z. B. wenn der Arbeitgeber und der Dritte konzernmäßig verbunden sind.[3]

Mitwirkung des Arbeitgebers ist entscheidend

Gewährt ein Dritter, z. B. im Rahmen eines Mitarbeiter-Vorteilsprogramms, Rabatte für eigene Produkte und hat der eigene Arbeitgeber hieran nicht selbst mitgewirkt, liegt kein Arbeitslohn von dritter Seite vor, da die Vorteilsgewährung hier nicht für eine Leistung an den eigenen Arbeitgeber gewährt wird. Die Kenntnis des eigenen Arbeitgebers von der Vorteilsgewährung des Dritten ist unschädlich.[4] Nach der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung ist es daher unschädlich, wenn der Arbeitgeber lediglich Angebote Dritter in seinem Betrieb bekannt macht oder die Bekanntmachung duldet. Ebenfalls unschädlich ist es, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang die Betriebszugehörigkeit bescheinigt. Auch die bloße Mitwirkung des Arbeitgebers in Form einer Inkassotätigkeit für den Dritten reicht nicht aus, um den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zur Arbeitsleistung seines Arbeitnehmers für sich allein zu begründen.[5]

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