Sozialversicherungsrechtlich zählen zum Arbeitsentgelt Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einnahmen unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.[1] Infolgedessen sind – ähnlich wie im Steuerrecht – auch Zuwendungen Dritter dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.[2]
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