Überblick

Eine Betriebsveranstaltung ist eine vom Betrieb organisierte Zusammenkunft der Betriebsleitung mit der Belegschaft aus besonderem Anlass, die den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung und Feier hat, z. B. Jubiläums- und Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge. Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind steuerfrei, soweit sie einen Freibetrag nicht überschreiten. Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn arbeitgeberseitig eine Veranstaltung durchgeführt wird, die geselligen Charakter hat und an der überwiegend die eigenen Arbeitnehmer teilnehmen. Darüber hinaus kommt es darauf an, dass die Veranstaltung grundsätzlich allen Arbeitnehmern offensteht. Begünstigt sind max. 2 Veranstaltungen pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer. Steuerpflichtige geldwerte Vorteile aufgrund einer Betriebsveranstaltung können mit 25 % pauschal versteuert werden.

Sozialversicherungsrechtlich stellen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer aus Anlass von Betriebsveranstaltungen kein Arbeitsentgelt dar, soweit sie zusätzlich zum regulären Entgelt gezahlt werden und lohnsteuerfrei sind. Gleiches gilt für Zuwendungen, bei denen der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung Gebrauch macht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Einzelheiten zur steuerlichen Betriebsveranstaltung regelt § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Ergänzende Regelungen enthalten die Hinweise im LSt-Handbuch zu H 19.5 LStH, die ihre Gültigkeit behalten haben, soweit sie nicht ab 1.1.2015 durch die ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen ersetzt worden sind. Das BMF-Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5 - S 2332/15/10001, BStBl 2015 I S. 832 klärt Zweifelsfragen. Die Lohnsteuerpauschalierung steuerpflichtiger geldwerter Vorteile regelt § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das LfSt Bayern, 22.11.2017, S 2371.1.1 - 3/1 St 31 fasst die einkommensteuerliche, lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung zusammen.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit basiert auf der Lohnsteuerfreiheit bzw. Pauschalversteuerung und ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SvEV geregelt. Zusätzlich ist § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV zu beachten.

 

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