Hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen, wenn die 110-EUR-Freigrenze überschritten wird, ist zu unterscheiden zwischen

  • betrieblichen Feiern aus Anlass einer Diensteinführung, eines Amts- und Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers einerseits[1] und
  • betrieblichen Veranstaltungen anlässlich eines runden Arbeitnehmergeburtstags andererseits.[2]

In den zuerst genannten Fällen sind die Gesamtkosten der Veranstaltung beim jeweiligen Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu erfassen, falls die 110-EUR-Freigrenze überschritten wird. Bei Arbeitnehmer-Geburtstagen sind insoweit nur die anteiligen Aufwendungen lohnsteuerpflichtig, die auf den Arbeitnehmer, seine Angehörigen und seine privaten Gäste entfallen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich bei dem Empfang anlässlich des runden Arbeitnehmergeburtstags nach den Umständen des Einzelfalls um eine betriebliche Veranstaltung und nicht um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Eine betriebliche Veranstaltung liegt bei Vorliegen folgender Abgrenzungskriterien vor[3]:

  • Der Arbeitgeber tritt als Gastgeber auf und bestimmt die Gästeliste.
  • Bei den Gästen handelt es sich überwiegend um Geschäftspartner des Arbeitgebers, um Angehörige des öffentlichen Lebens sowie der Presse, um Verbandsfunktionäre und Vertreter von Berufsorganisationen sowie um Mitarbeiter des Unternehmens und nicht um private Freunde und Bekannte des Arbeitnehmers.
  • Der Empfang findet in den Räumen des Arbeitgebers und nicht in denen des Arbeitnehmers statt.
  • Das Fest hat den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung und nicht einer privaten Feier.
 
Praxis-Tipp

Unschädliche Teilnahme privater Gäste

Unschädlich sind private Gäste des Arbeitnehmers, solange es sich um einen begrenzten Personenkreis handelt, auch wenn sie der Arbeitnehmer selbst benennt.

Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt ein vom Arbeitgeber finanziertes privates Fest des Arbeitnehmers vor. Sämtliche vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen sind dann dem Arbeitnehmer als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zuzurechnen.

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