5.1 Besteuerung steuerpflichtiger Zuwendungen

Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften.[1]

Überschreitet der Gesamtbetrag der Zuwendungen den Freibetrag pro Arbeitnehmer, ist der übersteigende Betrag der Zuwendungen lohnsteuerpflichtig. Steuerpflichtige Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung können individuell nach den ELStAM-Datensätzen der Arbeitnehmer oder pauschal mit 25 % besteuert werden.[2] Dies gilt auch für nicht übliche Betriebsveranstaltungen, z. B. die dritte Veranstaltung eines Jahres. Hier unterliegen die gesamten Zuwendungen des Arbeitgebers der Besteuerung. Für steuerpflichtige Betriebsveranstaltungen, die nur einem bestimmten (bevorzugten) Personenkreis offenstehen, ist die Pauschalbesteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 25 % ausgeschlossen.[3] Es bleibt die Möglichkeit des individuellen Lohnsteuerabzugs nach den ELStAM-Daten oder die Pauschalbesteuerung mit 30 % nach § 37b EStG.

In der Praxis ist es üblich, dass der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer bei steuerpflichtigen Betriebsveranstaltungen übernimmt. Ein Antrag beim Finanzamt ist hierfür nicht erforderlich.

5.2 Pauschalierung begünstigter Zuwendungen

Durch die geänderte Begriffsbestimmung umfasst die Pauschalierungsvorschrift seit 2015 auch betriebliche Veranstaltungen mit geselligem Charakter, die nicht allen Arbeitnehmern offenstehen.[1] Der Begriff "Betriebsveranstaltung" ist bereits dann erfüllt, wenn arbeitgeberseitig eine Veranstaltung durchgeführt wird, die

  • geselligen Charakter hat und
  • an der überwiegend die eigenen Arbeitnehmer teilnehmen.

Es wird nicht verlangt, dass der Teilnehmerkreis offen sein muss (dies ist nach den seit 2015 geltenden Bestimmungen ausschließlich für die Anwendbarkeit des Freibetrags erforderlich). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann für Betriebsveranstaltungen, die bestimmte Personenkreise bevorzugen, kein 110-EUR-Freibetrag gewährt werden, aber dennoch die Pauschalbesteuerung mit 25 % gewählt werden. Die Lohnsteuerpauschalierung ist danach ausschließlich an das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung geknüpft. Diese Rechtsauslegung wird von den Finanzämtern nicht geteilt.[2] Entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut wird die Zulässigkeit der Pauschalbesteuerung ebenso wie die Anwendung des Freibetrages davon abhängig gemacht, dass die Teilnahme allen Arbeitnehmern der Firma bzw. der Organisationseinheit offensteht. Dies ergibt sich aus dem BMF-Anwendungsschreiben, das eine Pauschalbesteuerung nur für steuerpflichtige Zuwendungen aus Betriebsveranstaltungen vorsieht, die allen Arbeitnehmern offenstehen. Lohnsteuerpflichtige Zuwendungen bei einer Jahresabschlussfeier, die ausschließlich für Führungskräfte abgehalten wird, können nicht mit 25 % pauschal versteuert werden.[3]

 
Praxis-Beispiel

Pauschalbesteuerung für Führungskräftefeier

Im Januar findet für die Leitungsebene der Firma eine Jahresabschlussfeier mit Partnern in einem Sternelokal statt. Insgesamt haben 12 Führungskräfte und 8 Begleitpersonen teilgenommen. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für diese Veranstaltung belaufen sich auf 4.000 EUR.

Ergebnis: Das Jahresessen ist eine Betriebsveranstaltung, da es sich um eine betriebliche Feier mit gesellschaftlichem Charakter handelt, zu der nur Arbeitnehmer des Unternehmens sowie deren Partner eingeladen sind. Der Freibetrag findet keine Anwendung, da die Feier nur den abgegrenzten Teilnehmerkreis "Führungskräfte" betrifft, also nicht sämtlichen Arbeitnehmern offensteht. Nach Verwaltungsauffassung kann der Arbeitgeber auch nicht die Lohnsteuer mit dem Pauschsteuersatz von 25 % übernehmen. Allerdings besteht die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 30 % nach § 37b Abs. 2 EStG.

Die Rechtsauslegung durch die Finanzämter steht im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, der die Pauschalbesteuerung anders als der Steuerfreibetrag nur davon abhängig macht, dass begrifflich eine Betriebsveranstaltung vorliegt. Im Einzelfall bleibt dem betroffenen Arbeitgeber nur der Rechtsweg, um die günstige Lohnsteuerpauschalierung durchzusetzen. Eine Nachbesserung des Gesetzgebers bzgl. der Anforderung "die Teilnahme muss allen Arbeitnehmern offenstehen", mit dem Ziel, die bis 2014 geltende Begrifflichkeit der Betriebsveranstaltung wiederherzustellen, ist derzeit nicht vorgesehen.

Die Pauschalbesteuerung setzt nicht voraus, dass die Zuwendungen in einer größeren Zahl von Fällen erbracht werden. Deshalb ist die Pauschalbesteuerung auch bei nicht üblichen Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer möglich, z. B. Geschenke mit einem Wert von über 60 EUR, die aus Anlass – nicht nur bei Gelegenheit – der üblichen Betriebsveranstaltung überreicht werden.

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