Der Pauschsteuersatz von 25 % ist auf solche Zuwendungen beschränkt, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen. Neben dem Wert der Betriebsveranstaltung sind dies Zuwendungen, die durch das Programm der Veranstaltung bedingt sind, wenn diese nicht für die Betriebsveranstaltung untypisch sind.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalbesteuerung eines 2-tägigen Ausflugs

Eine Firma aus Baden-Württemberg lädt ihre Mitarbeiter zu einer 2-tägigen Ausflugsfahrt nach Hamburg ein. Die Gesamtaufwendungen für die 60 Teilnehmer betragen 12.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer.

Ergebnis: Auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen Zuwendungen i. H. v. 200 EUR (12.000 EUR/60 Teilnehmer). Die Betriebsveranstaltung ist damit unabhängig von ihrer Dauer unüblich und hinsichtlich des den Freibetrag übersteigenden Teils von 90 EUR lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann die Steuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % übernehmen. Im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung hat die Firma insoweit folgende pauschalen Steuerabzugsbeträge anzumelden und abzuführen:

 
Gesamtaufwand (maßgebend sind die Bruttobeträge) 12.000,00 EUR
Abzgl. 110-EUR-Freibetrag x 60 Arbeitnehmer 6.600,00 EUR
Verbleibender lohnsteuerpflichtiger Teilbetrag 5.400,00 EUR
Davon pauschale Lohnsteuer mit 25 % 1.350,00 EUR
Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 %[1] von 1.350 EUR) 74,25 EUR
Pauschale Kirchensteuer (z. B. 6 % von 1.350 EUR) 81,00 EUR
Gesamter Abzugsbetrag für die Betriebsveranstaltung 1.505,25 EUR
[1] Keine Änderung für die Berechnung des Solidaritätszuschlags bei pauschaler Lohnsteuer.

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