Der Pauschsteuersatz von 25 % ist auf solche Zuwendungen beschränkt, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen. Neben dem Wert der Betriebsveranstaltung sind dies Zuwendungen, die durch das Programm der Veranstaltung bedingt sind, wenn diese nicht für die Betriebsveranstaltung untypisch sind.
Pauschalbesteuerung eines 2-tägigen Ausflugs
Eine Firma aus Baden-Württemberg lädt ihre Mitarbeiter zu einer 2-tägigen Ausflugsfahrt nach Hamburg ein. Die Gesamtaufwendungen für die 60 Teilnehmer betragen 12.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer.
Ergebnis: Auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen Zuwendungen i. H. v. 200 EUR (12.000 EUR/60 Teilnehmer). Die Betriebsveranstaltung ist damit unabhängig von ihrer Dauer unüblich und hinsichtlich des den Freibetrag übersteigenden Teils von 90 EUR lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann die Steuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % übernehmen. Im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung hat die Firma insoweit folgende pauschalen Steuerabzugsbeträge anzumelden und abzuführen:
Gesamtaufwand (maßgebend sind die Bruttobeträge) | 12.000,00 EUR |
Abzgl. 110-EUR-Freibetrag x 60 Arbeitnehmer | 6.600,00 EUR |
Verbleibender lohnsteuerpflichtiger Teilbetrag | 5.400,00 EUR |
Davon pauschale Lohnsteuer mit 25 % | 1.350,00 EUR |
Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 %[1] von 1.350 EUR) | 74,25 EUR |
Pauschale Kirchensteuer (z. B. 6 % von 1.350 EUR) | 81,00 EUR |
Gesamter Abzugsbetrag für die Betriebsveranstaltung | 1.505,25 EUR |
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