Der Arbeitgeber hat es bei sorgfältiger Planung einer Betriebsfeier in vielen Fällen in der Hand, durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die für die Steuerfreiheit maßgebenden Kosten innerhalb des Freibetrags von 110 EUR bleiben.

In die Berechnung der Obergrenze sind nur die Arbeitgeberleistungen einzubeziehen, nicht dagegen die von dem Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten.[1] Die Entscheidungsgründe machen deutlich, dass es für die Prüfung des 110-EUR-Freibetrags ausschließlich auf den vom Arbeitgeber getragenen Gesamtaufwand ankommt.

 
Praxis-Beispiel

Kostenübernahme durch Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber organisiert im Januar eine eintägige Skiausfahrt als Betriebsausflug mit der Auflage, dass die Teilnehmer die Aufwendungen für den Skipass selbst tragen. Die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtkosten inklusive Busfahrt und gemeinschaftlichem Mittag- und Abendessen betragen brutto 110 EUR pro Arbeitnehmer.

Ergebnis: Für die Prüfung der Angemessenheitsgrenze sind ausschließlich die von der Firma getragenen Kosten heranzuziehen. Die Skiausfahrt bleibt steuerfrei, weil die Arbeitgeberleistung innerhalb des 110-EUR-Freibetrags liegt.

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