Die arbeitgeberbezogene Auslegung des 110-EUR-Freibetrags ermöglicht es, finanziell aufwendige Betriebsfeiern steuerfrei zu gestalten. Zuzahlungen der Belegschaft sind auf den im Rahmen einer Betriebsfeier zufließenden geldwerten Vorteil anzurechnen. Steuerlich zulässig ist es, anlässlich einer Betriebsveranstaltung eine Vereinbarung zu treffen, dass die Belegschaft einen Eigenanteil zu tragen hat, soweit der Gesamtwert der Zuwendungen im Rahmen der einzelnen Betriebsveranstaltung pro Arbeitnehmer 110 EUR überschreitet.

Anrechnung pauschaler Nutzungsentgelte

Auch in anderen Fällen, z. B. bei der Überlassung von Firmenwagen, rechnet die Verwaltung Pauschalzahlungen der Arbeitnehmer für die Frage eines geldwerten Vorteils an. Nicht ausreichend dürfte es aber sein, erst nach der Betriebsveranstaltung, z. B. im Rahmen einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung, eine entsprechende Kostenübernahme zu vereinbaren. Entscheidend ist, dass bei ihrer Durchführung, also bereits im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung, der Umfang der betrieblichen Leistung feststeht.

 
Praxis-Tipp

Steuerfreiheit durch Zuzahlungsvereinbarung

Wer die Einhaltung des Freibetrags von 110 EUR erreichen will – und damit die Steuerfreiheit von Betriebsveranstaltungen durch eine Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer –, sollte die Zuzahlung bereits vor Durchführung der Veranstaltung festlegen. Der genaue Betrag muss dabei noch nicht feststehen. Ausreichend ist folgende Formulierung:

"Überschreiten die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Zuwendungen, die der Arbeitgeber anlässlich der Betriebsveranstaltung gewährt, den Betrag von 110 EUR, ist der Mehrbetrag vom Arbeitnehmer durch Barzahlung oder Kürzung des Nettoarbeitslohns im Rahmen der nächsten Lohnabrechnung zu erbringen."

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