Vorsicht ist angeraten bei Barzuschüssen, die Arbeitnehmern anlässlich einer betrieblichen Veranstaltung gewährt werden. Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld darstellen, sind in jedem Fall ohne Pauschalierungsmöglichkeit lohnsteuerpflichtig, auch wenn ihr Wert gering ist. Etwas anderes gilt für das Zehrgeld, wenn die zweckentsprechende Verwendung im Rahmen der Betriebsveranstaltung sichergestellt ist.[1] Steuerfrei sind ausdrücklich nur die zweckgebundene Übergabe von Bargeld an die Personalvertretung.

 
Praxis-Beispiel

Barzuschuss in die Kameradschaftskasse

Der Betriebsrat organisiert einen 2-tägigen Betriebsausflug. Die Kosten werden zu 1/3 aus der von der Personalvertretung verwalteten Kameradschaftskasse getragen. Der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss von 50 EUR pro Teilnehmer. Der verbleibende Betrag wird auf die Arbeitnehmer umgelegt.

Ergebnis: Die Arbeitgeberleistungen anlässlich des 2-tägigen Betriebsausflugs bleiben steuerfrei, wenn die von der Firma getragenen Kosten den Freibetrag nicht überschreiten. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bei einer 2-tägigen Betriebsveranstaltung einen Barzuschuss in die vom Personalrat verwaltete Kameradschaftskasse leistet, der innerhalb des Freibetrags liegt.[2]

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