Soweit für die beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen auf die vom Arbeitgeber für den jeweiligen Abrechnungszeitraum vorgenommene lohnsteuerrechtliche Behandlung abgestellt wird, gilt: Dies betrifft lediglich die Bestimmung des Zeitpunkts der maßgebenden steuerrechtlichen Behandlung.
Dementsprechend sind in den Entgeltunterlagen für jeden Entgeltabrechnungszeitraum das Arbeitsentgelt, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung aufzuzeichnen.[1]
Werden die betreffenden Arbeitsentgeltbestandteile nicht in den Entgeltunterlagen, sondern an anderer Stelle in der Finanzbuchhaltung nachweisbar aufgezeichnet, tritt dadurch demnach keine Beitragspflicht ein. Voraussetzung ist jedoch, dass sie tatsächlich steuerfrei bzw. pauschal besteuert werden.
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